Restauratoren
Versichern, was zählt – mit Überblick und Augenmaß
Als Restauratorin oder Restaurator bewegen Sie sich im Spannungsfeld zwischen handwerklicher Ausführung und gutachterlicher Verantwortung. Dabei stellen sich wichtige Fragen zur Absicherung: Wann brauche ich eine Berufshaftpflicht? Wann genügt die Betriebshaftpflicht?

Betriebs- vs. Berufshaftpflichtversicherung
Betriebshaftpflichversicherung
- Richtet sich an Handwerker und produzierendes Gewerbe
- Echte Vermögensschäden nicht oder eingeschränkt mitversichert
- Es gilt die Schadenereignis-Theorie
- Enthält Ausschlüsse in Bezug auf planerische und gutachtliche Tätigkeiten
Berufshaftpflichversicherung
- richtet sich an „Gedankenarbeiter" /Tätigkeiten mit freiberuflichem Charakter
- Echte Vermögensschäden mitversichert
- Es gilt die Verstoß-Theorie
- Bei einer Berufshaftpflicht mit Objektschadendeckung: planerische und gutachtliche Tätigkeiten je nach Berufsbild mitversichert
Lassen Sie uns über Ihre Versicherung sprechen
Ich prüfe für Sie, ob Ihre aktuelle Absicherung zu Ihrer tatsächlichen Tätigkeit passt – und ob Sie wirklich geschützt sind, wenn es darauf ankommt.
Betriebshaftpflicht für Restauratoren
Wenn ich Haftpflicht-Anfragen von Restauratoren erhalte, wird grundsätzlich von einer Berufshaftpflicht gesprochen. Die berufsrechtlichen Bestrebungen in Richtung der Freiberuflichkeit sind mir bekannt. Wenn Sie jedoch restauratorisch ausführend tätig werden, brauchen Sie eine Betriebshaftpflicht. Die Berufshaftpflicht richtet sich ausschließlich an die „Gedanken-Arbeiter“. Wenn man sich lediglich gutachtlich, planend oder beratend dem Kulturgut widmet, ist die Berufshaftpflicht eine sinnvolle Versicherung.
Natürlich sind auch in jeder restauratorischen Ausführung gutachtliche und beratende Elemente enthalten. Doch diese Art von Beratung bekommen Sie weder über die Betriebs- noch die Berufshaftpflicht versichert. Das ist leider so und sollte man sich ganz klar bewusst machen.
Tätigkeits- oder Bearbeitungsschäden
Bei dieser Art von Schäden denken die meisten Restauratoren, dass Ihre Tätigkeit am Kulturgut explizit versichert ist. Zum Teil werben auch Anbieter mit der Mitversicherung des Tätigkeitsschäden und die Restauratoren fühlen sich besonders angesprochen. Grundsätzlich sind die Tätigkeitschäden in der Betriebshaftpflicht seit vielen Jahren Standard. Sie beziehen sich auf die Schäden, die sich aus der „Nebentätigkeit“ ergeben und nicht direkt im Zusammenhang mit der Erfüllung stehen.
Beispiel: Beim Bearbeiten einer Architekturoberfläche fällt Ihnen das Werkzeug aus der Hand und beschädigt die historischen Fliesen. Vom Bauchgefühl würde man vermutlich meinen, das sei ein ganz normaler Haftpflichtschaden. Aus der Sicht des Versicherers ist es ein Tätigkeitsschaden.
Erfüllungsschäden und andere Ausschlüsse
Wie bereits erwähnt, haben die Tätigkeits- oder Bearbeitungsschäden nichts damit zu tun, dass Ihre Tätigkeit im klassischen Sinne versichert ist (auch wenn der Wortlaut etwas anderes suggeriert). Die Bearbeitung des Kulturgutes fällt immer unter die Vertragserfüllung (Restauriere mir das Bild – somit ist das Bild der Erfüllungsgegenstand). Das heißt, wenn Sie das Bild beschädigen, besteht hierfür kein Versicherungsschutz! Erfüllungsschäden sind nicht versichert!
Wenn Sie Kulturgüter transportieren oder in der eigenen Werkstatt verwahren, fallen Schäden, die hieraus entstehen können, ebenfalls nicht unter den Schutz einer Haftpflicht.
Ein weiterer Ausschluss sind gutachtliche und beratende Tätigkeiten, die Sie im Zusammenhang mit einer späteren Ausführung erbringen. Wenn Ihnen also in der Grundlagenermittlung ein Fehler unterläuft und die nachfolgende Ausführung daran scheitert, ist dies nicht versichert.
Die Betriebshaftpflicht für ausführende Restauratoren kostet ca. 300 € pro Jahr – das ist relativ günstig. Im Umkehrschluss sollte man mit der Erwartungshaltung, wann die Versicherung hilft, zurückhaltend sein.
Mietsachschäden
… ein kleines Schmankerl, wann eine Haftpflicht helfen kann. In modernen Bedingungswerken sind auch Mietsachschäden an beweglichen Sachen mitversichert. Das heißt, wenn Sie sich zum Beispiel ein Lasergerät ausleihen und dieses vom Baugerüst fällt, könnte Ihnen die Haftpflicht in dem Fall helfen. Leider ist die Mitversicherung von Mietsachschäden (gerade von mobilen Sachen) noch kein Standard. Beim Abschluss einer Haftpflicht sollten Sie auf die Mitversicherung von Mietsachschäden achten.
Restauratorenkonzept von Daniel Mauss (HDI) mit dem VDR
Die Kooperation des VDR mit dem HDI bezieht sich nur auf die Berufshaftpflicht für die Restauratoren, die planend/gutachtlich am Baudenkmal tätig werden. Anfragen von ausführenden Restauratoren zur Betriebshaftpflicht richten Sie bitte an.
Berufshaftpflichtversicherung für Restauratoren
Wann brauche ich eine Berufshaftpflicht?
Wenn Sie als Restaurator in der Planung, Begutachtung, Steuerung und Überwachung innerhalb der Baudenkmalpflege tätig werden, können Sie diese Tätigkeiten nur über eine Berufshaftpflicht richtig absichern.
Wenn man „Planungsleistungen“ anbietet, ist es naheliegend, dass man sich wie ein Planer (Ingenieur oder Architekt) versichert. Für die Berufsgruppen der Architekten und Ingenieure ist die Berufshaftpflicht Standard und ist auch im Berufsrecht verankert. Das heißt, wenn ein Restaurator einer Kammer beitreten will, ist die Berufshaftpflicht obligatorisch (Pflichtversicherung) und muss im Rahmen des Aufnahmeprozesses vorgelegt werden.
Ausführung und Planung – passt das zusammen?
Es kommt häufig vor, dass der Restaurator beide Bereiche bedienen muss. Siehe auch „Erfüllungsschäden und andere Ausschlüsse“ (Betriebshaftpflicht). Bei einem umfassenden Planungsauftrag oder einer weitreichenden Grundlagenermittlung sollten Sie nicht die Ausführung der Arbeiten übernehmen. Wenn Sie Ihre eigene Planung auch ausführen, besteht im Rahmen der Berufshaftpflicht kein Versicherungsschutz. Eine echte Berufshaftpflicht ergibt nur Sinn, wenn Sie sich ausschließlich gedanklich/gutachtlich mit dem Baudenkmal beschäftigen. Wenn der Schwerpunkt in der Ausführung liegt, brauchen Sie eine Betriebshaftpflicht.
Unterschied zwischen Betriebs- und Berufshaftpflicht (Planungshaftpflicht)
Wie man schon vom Namen entnehmen kann, bezieht sich die Betriebshaftpflicht auf die Haftpflicht einer Firma (einem ausführenden Unternehmen).
Betriebshaftpflicht = Gewerbebetrieb, Ausführendes oder herstellendes Unternehmen oder auch der ausführende Restaurator
Berufshaftpflicht = Freiberufler, planend, beratend gutachtlich tätig
Beispiel: Vom ausführenden Restaurator fehlerhafte Arbeiten an einer Architekturoberfläche. Während des Gewährleistungszeitraums blättert die Farbe ab. Dies wäre ein Erfüllungsschaden. Die Mängelbeseitigung wird nicht von der Haftpflicht des Restaurators bezahlt.
Beispiel: Vom Ingenieur fehlerhaft geplante Ausführung an einer Architekturoberfläche. Während des Gewährleistungszeitraums blättert die Farbe ab. Die Mängelbeseitigung wird über die Berufshaftpflicht des Planers abgewickelt.
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FAQ's
Hier beantworte ich typische Fragen, die mir Restauratoren regelmäßig stellen – oft nach negativen Erfahrungen mit unpassenden Policen.
Brauche ich eine Berufshaftflicht?
Wenn Ihr Schwerpunkt in der restauratorischen Ausführung liegen, benötigen Sie eine Betriebshaftpflicht.
Was bedeutet die Mitversicherung des Tätigkeitschadens?
Innerhalb der Berufshaftpflicht fällt auch das Anlegen von Musterflächen/- achsen. Hierbei handelt es sich um eine Besonderheit aus der Kooperation zwischen dem HDI und dem VDR. Das ist kein Marktstandard.
Was sind Tätigkeitsschäden in der Betriebshaftpflicht?
Hier geht es lediglich um die Schäden, die am Rande der Vertragserfüllung entstehen können. Die direkte Arbeit am Kulturgut und daraus resultierende Schäden, können nicht über die Rubrik der Tätigkeitsschäden reguliert werden.
Wie unterscheiden sich Berufs- und Betriebshaftpflicht konkret?
Die Betriebshaftpflicht schützt bei Schäden im Rahmen ausführender Tätigkeiten – etwa wenn auf der Baustelle Dritte zu Schaden kommen. Die Berufshaftpflicht greift hingegen bei Planungs- oder Gutachterfehlern. Für Restauratorinnen und Restauratoren, die beides kombinieren, ist ein abgestimmtes Deckungskonzept entscheidend.
Was ist bei Projektpausen oder temporären Tätigkeiten zu beachten?
Selbst wenn Sie aktuell kein aktives Projekt betreuen, sollten Sie den Versicherungsschutz nicht ruhen lassen. Verdeckte Fehler können auch Monate später zu Schadenersatzforderungen führen – dann muss die Deckung noch bestehen. Eine lückenlose Absicherung ist daher unerlässlich.
Kontaktieren Sie mich gerne
Ich bin auf die Absicherung von Restauratoren spezialisiert und unterstütze Sie mit dem nötigen Fachwissen und Verständnis für Ihren besonderen Beruf. Lassen Sie uns über Ihre aktuelle Police sprechen – ich nehme mir Zeit für Ihre individuelle Lösung.
Adresse :
Musterstraße 7
Nummer :
+491234356789
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